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Regelungen des LRS-Erlasses NRW
Eine kurze Zusammenfassung
- Förderung ist Aufgabe der Schule,
- Betroffene: Alle Schüler mit besonderen Rechtschreib- und Leseschwierigkeiten (pädagogischer Ansatz),
- Auswahl der Betroffenen geschieht durch Deutschlehrer,
- Auswahlkriterium: Leistungen sind mindestens 3 Monate „nicht ausreichend“,
- keine Attestpflicht!!!,
- keine Kopplung des Nachteilsausgleichs an Attestvorlage oder Teilnahme an Förderkurs,
- Rechtschreibleistungen werden nicht bewertet, bis zu den Jahrgängen die zu einem Abschluss führen
- keine Teilnahmepflicht an außerschulischer Therapie.
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